Im Deutschen Bundestag wurde heute das Risikoreduzierungsgesetz beschlossen. Als Mitglied des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages hat der heimische Bundestagsabgeordnete Johannes Schraps als zuständiger Berichterstatter das Gesetz maßgeblich mit ausverhandelt. Mit dem Gesetz werden die Richtlinien des EU-Bankenpakets in deutsches Recht umgesetzt. Zur Risikoreduzierung werden die Kapital- und Liquiditätsanforderungen für Banken gestärkt. Dadurch sollen Banken in Stressphasen besser abgesichert sein. Die Kosten einer Bankenrettung sollen von den Gläubigern und Eigentümern einer Bank sowie dem Bankensektor und nicht vom Steuerzahler gezahlt werden.

Schraps erklärt dazu: „Die Widerstandsfähigkeit von Banken in Stresssituationen wird gestärkt. Denn gerade aktuell in einer Stressphase wie der COVID-Pandemie merken wir, wie wichtig ein besser abgesicherter Bankensektor ist. Die Banken müssen mehr Eigenkapital vorhalten und ihre Zahlungsfähigkeit durch eine langfristigere und stabilere Finanzierung sicherstellen. Dazu wird unter anderem eine verbindliche Verschuldungsobergrenze von 3 Prozent der Bilanzsumme eingeführt. Große und international tätige Banken müssen höhere Verschuldungsobergrenzen einhalten. Die Banken müssen ihre Zahlungsfähigkeit durch eine langfristigere und stabilere Finanzierung sicherstellen.

Zusätzlich wird die Abwicklungsfähigkeit von Banken verbessert. Das Risikoreduzierungsgesetz enthält Anforderungen, in welchem Umfang die Banken künftig Eigenmittel und andere Finanzierungsinstrumente, die im Abwicklungsfall Verluste tragen können, halten müssen. Verluste sollen damit durch Eigentümer und Gläubiger finanziert werden. Das Risiko zur Inanspruchnahme des Steuerzahlers für eine Bankenrettung wird dadurch deutlich reduziert.

Die nunmehr von den Banken zu haltenden nachrangigen Verbindlichkeiten sind im Ab-wicklungsfall mit hohen Risiken für die Anleger verbunden. Sie sollen deshalb institutionellen Anlegern vorbehalten bleiben, die diese Ausfallrisiken einschätzen und die Verluste im Abwicklungsfall auch effektiv tragen können. Es wird deshalb eine Mindeststückelung dieser verlusttragenden Finanzierungsinstrumente von 50.000 Euro eingeführt. Für die Finanzierungsinstrumente des ergänzenden Kernkapitals und des Zusatzkapitals kleiner Banken ist eine Mindeststückelung von 25.000 Euro vorgesehen.“